Kurzarbeitergeld 2020

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Im Zuge der aktuellen Coronathematik und meines wirtschaftlichen Hintergrunds dachte ich, es wäre eine gute Idee, die aktuellen Bedingungen für Kurzarbeitergeld (KUG) grob aufzulisten. Vielleicht hilft dieser Beitrag dem ein oder anderen bei der Suche nach Informationen. Dieser Artikel ist keinesfalls vollständig, noch übernehme ich die Verantwortung für fehlerhafte oder unvollständige Informationen.

Kurzarbeitergeld ist nichts Neues, wurde aber im Zuge der Corona“krise“ so zu sagen vereinfacht zugänglich gemacht. Bedeutet, dass Schwellwerte zum Erreichen verringert wurden. Um dem mal kurz vorzugreifen: es müssen nicht mehr mindestens 1/3 der Beschäftigten betroffen sein, sondern nun mindestens 10% mit mehr als 10% Arbeitsausfall.

Was ist Kurzarbeitergeld und wofür ist sie da?

Kurzarbeitergeld/Kurzarbeit ist dafür gedacht, starke negative wirtschaftliche Auswirkungen auf eine Firma/einen Betrieb abzufangen. Damit kann man

  • Einer Insolvenz vorbeugen.
  • Kündigungen vorbeugen.

Beides bedeutet aber nicht, dass es nicht trotzdem eintreten kann. Der massive Wegbruch von Aufträgen oder massive äußere Einwirkungen können eine Firme kurzzeitig in Nöte bringen und damit die Liquidität negativ beeinflussen. Fehlende Liquidität bedeutet: keine Löhne werden mehr bezahlt, keine Rechnungen beglichen, die Insolvenz steht vor der Türe.

Um solche Schwankungen abzufangen, kann man die Kurzarbeit in Betracht ziehen. Zum Beispiel, weil man weiß, dass sich die Lage bessern wird. Im aktuellen Szenario ist es so, dass die Coronaproblematik der Auslöser ist. Quarantänefälle, Schließungen usw. stören die Wertschöpfungskette, wodurch Unternehmen massive Probleme erhalten (können). Dabei muss das Problem noch nicht mal ein einem selber liegen, aber wenn Daimler auf einmal keine Bremsen mehr geliefert bekommt, weil der Zulieferer sein Werk schließen musste, dann gehen auch dort vermutlich keine Autos mehr vom Band – mal als ganz simples Beispiel.

Was sind die aktuellen Bedingungen für Kurzarbeitergeld?

Detaillierte Bedingungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes kann man hier nachlesen bei der Agentur für Arbeit. Dort sind auch schon Änderungen eingebracht worden (Stand 16.03.2020).

Hier mal ein kurzer Überblick über Vereinfachungen durch COVID-19:

WasBisher abJetzt ab
Kurzarbeiter1/3 der Belegschaft10% (=1/10) der Belegschaft
Reduzierung>=10%>=10%
SozialversicherungAG muss SV-Kosten vom KUG zu 80% weiter und alleine tragenSV-Kosten des AG für KUG kann nun bis zu 100% erstattet werden
Dauer12 Monate12 Monate

Wie man sieht, reicht es bereits aus, wenn min. 10% der Belegschaft von mehr als 10% Arbeitsreduzierung (Entgeltreduzierung) betroffen ist. Bei einem Betrieb mit 10 Festangestellten, wären es zuvor 3 Personen, wohingegen es nun bereits ab der 1. Person möglich ist, Kurzarbeit zu beantragen.

Meines Wissens nach, sollen diese verringerten „Hürden“ bis Ende des Jahres gültig bleiben. Die Dauer der Kurzarbeit kann übrigens per Beschluss auch auf 24 Monate verlängert werden.

Auch mit der möglichen Übernahme der Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers für das Kurzarbeitergeld können Firmen entlastet werden. Soweit ich weiß, wird dies fallweise entschieden (bis zu 100%).

Ferner gelten die „regulären“ Bedingungen kummuliert für KUG, unterteilt in 4 Kategorien:

Arbeitsausfall

  • vorübergehender Natur
  • unvermeidbar/nicht abwendbar
  • wirtschaftlich

Betrieblich

  • ab 1 Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig) möglich
  • auch nur für einen einzelnen Mitarbeiter möglich

Persönlich

  • nicht für gekündigte Mitarbeiter
  • kein Ausschluss wegen Krankheit

Anzeige

  • Die Kurzarbeit muss bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden
  • Spätestens am letzten Tag des ersten Monats anzumelden, an welchem die Kurzarbeit erstmalig auftritt

Wie erhält meine Firma Kurzarbeitergeld für meine Angestellten?

  • Arbeitnehmer sind zu kontaktieren und schriftlich darüber zu benachrichtigen (gegenzeichnen)
  • Eine Anzeige über das KUG ist bei der Agentur für Arbeit aufzugeben (z.B. via E-Services online)
  • Während der KUG-Zahlungen streckt der Arbeitgeber die Kosten vor: den verbleibenden normalen Lohn und das KUG
  • Monatlich und rückwirkend werden Erstattungsanträge für das KUG bei der Agentur für Arbeit eingereicht (3 Monate Zeit für Einreichung)
  • Nach der Wiederaufnahme wird geprüft, ob noch KUG-Beträge zu zahlen oder zurückzugeben sind

Wieviel Geld kriegt man bei Kurzarbeit?

Wieviel Geld man im Einzelfall kriegt, hängt natürlich unteranderem von der Höhe des Gehalts ab, sowie des Grades der Kurzarbeit. Hier ist einfach mal ein Rechenbeispiel:

Steuerklasse: III in NRW
Kinderfreibetrag: 1,0
Normaler Bruttolohn: 2.500,00€ => netto ca. 1.932€

Kurzarbeit: 50%
Brutto Kurzarbeitlohn: 1.250,00€ => ca. 999€ netto

Differenz zwischen Netto-Normal und Netto-Kurzarbeit: 1.932 – 999 = 933€
67% (weil Kinder vorhanden sind) davon sind 933 x 0,67 = 625,11€ (=KUG)

In diesem Beispiel würden also

999€ vom Arbeitgeber und
625,11€ als KUG vom Arbeitgeber

überwiesen werden. Der Arbeitgeber holt sich den Teil der KUG dann vom Staat zurück.

Grobe Formel:

( NETTO(alt) – Netto(neu) ) x 0,67 bzw. x 0,6

Nicht vertun: Netto(neu) ist der netto Wert des Teiles der Kurzarbeit, den Dein Arbeitgeber noch bezahlt. Wenn Du also bei 2.500€ Deine Arbeitszeit um 60% gekürzt bekommst, dann beträgt das neue Brutto 2500€ x (1-0,6) = 1.000€ BRUTTO. Also 40% des ursprünglichen Wertes, weil Du in dem Fall auch nur 40% noch arbeitest. Davon lässt du dir dann das Netto errechnen und kannst so die Differenz zum alten Gehalt ziehen und schließlich Dein KUG bestimmen. So lange man nicht verwechselt, wieviel Zeit man noch arbeitet und wieviel abgeschnitten wurde, ist das also relativ einfach zu rechnen. 🙂

Das ist nicht komplett richtig, denn die Bundesagentur für Arbeit arbeitet mit Tabellen, aus denen die genauen Werte hervorgehen. Entsprechen kommt die Agentur für Arbeit bei diesem Beispiel auf 619,75€ KUG. Die Tabelle kann man hier einsehen.

Sonstige Informationen & Fazit

Nicht vom KUG erfasst sind unter anderem:

  • Auszubildende ohne Übernahme (werden auch nicht mitgezählt)
  • geringfügig Beschäftigte ohne Sozialversicherungskosten (werden aber bei der Zahl der Beschäftigten mitgezählt)
  • krankgeschriebene Arbeitnehmer, die bereits Krankengeld beziehen

Ansonsten ist noch zu beachten

  • Urlaub aus dem Vorjahr ist abzubauen
  • Urlaub aus dem aktuellen Jahr ist zu verplanen
  • Verpasste Fristen gehen zu Lasten des Antragstellers
  • Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten ca. 60% der Nettoentgeltdifferenz
  • Arbeitnehmer mit Kindern erhalten ca. 67% der Nettoentgeltdifferenz
  • Auch Leiharbeiter können nun KUG beziehen
  • Die Arbeitszeit muss nicht für alle gleich reduziert werden
  • 100% Ausfall ist möglich
  • Erstattungen der Agentur für Arbeit sollen i.d.R. binnen 15 Tagen gezahlt werden
  • Falls der Arbeitnehmer einen Nebenverdienst erwirtschaftet, den er vor dem KUG noch nicht hatte, wird dieser zum KUG angerechnet. Das gilt nicht für Nebenverdienste, die vor der KUG schon vorhanden waren.
  • Betriebsbedingte Kündigungen sind auch mit KUG möglich, dadurch fällt das KUG weg.
  • Die Kurzarbeit kann auch unterbrochen werden, bei mehr als 3 Monaten ist ein neuer Antrag einzureichen.

Ich hoffe, dass diese gebündelten Informationen schon mal einen schnellen Einblick in die Möglichkeiten geben, sodass man sich damit weiter informieren kann.